Art. 198 lit. bbis ZPO dient der Vermeidung von Doppelspurigkeiten: Wenn sich bereits eine Behörde mit der Streitsache befasst hat und in diesem Verfahren Gelegenheit zur einvernehmlichen Regelung und Kompetenz der Behörde zur Genehmigung derselben bestanden hat, ist ein erneuter Schlichtungsversuch entbehrlich (EVA SENN, a.a.O., S. 991). Zu verlangen ist eine minimale vermittelnde Tätigkeit der KESB; die bloss einseitige Beratung eines Elternteils genügt nicht (EVA SENN, a.a.O., S. 992). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die KESB in allen später vor Gericht geltend gemachten Punkten vermittelt (EVA SENN, a.a.O., S. 993