Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, der Berufungsbeklagte habe die KESB Glarus nicht als Schlichtungsinstanz angerufen, sondern um eine Gefährdungsmeldung zu deponieren. Zudem sei die Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO, die auch im Rahmen von Art. 198 bbis ZPO gelten müsse, verletzt worden: Der letzte Vermittlungsversuch der KESB Glarus sei Anfang Februar 2017 und damit rund neun Monate vor der Klageeinleitung durchgeführt worden. Unerheblich sei, dass im Zeitpunkt der Klageeinleitung das Verfahren vor der KESB Glarus noch hängig gewesen sei.