AR GVP 30/2018, Nr. 3733 Ausnahme vom Schlichtungsobligatorium (Art. 198 lit. bbis ZPO). Anforderungen an das Tätigwerden der Kindesschutzbehörde in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes in casu verneint. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 19.06.2018, ERZ 18 6