{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-18-6-ARGVP-2018-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180619-ERZ-18-6-20190901-ARGVP-2018-3733.pdf", "Checksum": "e77955db089a5353464a5678c83c193b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-18-6 ARGVP 2018 3733"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-18-6 ARGVP 2018 3733"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3733 \nbisAusnahme vom Schlichtungsobligatorium (Art. 198 lit. b  ZPO). Anforderungen an das Tätigwerden der \nKindesschutzbehörde in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahme-\ntatbestandes in casu verneint.  \nEntscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 19.06.2018, ERZ 18 6 \nAus den Erwägungen: \n2. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen \n2.1 Wer glaubhaft macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist oder ei"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:08", "Checksum": "d33c033700bb52f2e302c939cee729ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-18-6 ARGVP 2018 3733\nRegeste:\nAR GVP 30/2018, Nr. 3733 \nbisAusnahme vom Schlichtungsobligatorium (Art. 198 lit. b  ZPO). Anforderungen an das Tätigwerden der \nKindesschutzbehörde in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahme-\ntatbestandes in casu verneint.  \nEntscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 19.06.2018, ERZ 18 6 \nAus den Erwägungen: \n2. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen \n2.1 Wer glaubhaft macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist oder ei\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3733\n\nAusnahme vom Schlichtungsobligatorium (Art. 198 lit. bbis ZPO). Anforderungen an das Tätigwerden der\nKindesschutzbehörde in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes in casu verneint.\n\nEntscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 19.06.2018, ERZ 18 6\n\nAus den Erwägungen:\n2. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen\n2.1 Wer glaubhaft macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten\nist und dass ihm daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann vom Richter die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, insbesondere zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur\nvorläufigen Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (Art. 261 f ZPO, Art. 304 ZPO). Vorab ist zu prüfen, ob die\nKlage in der Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, denn der Erlass vorsorglicher Massnahmen ist nicht\ngerechtfertigt, wenn die Hauptbegehren zum Vornherein als aussichtslos erscheinen (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, S. 355 Rz. 211; PATRICK A. STACH, Vorsorgliche Massnahmen nach\nBundesrecht und st. gallischem Zivilprozessrecht, 1991, S. 126 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 11.192 f; ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N.\n16 zu Art. 261 ZPO; ROHNER/W IGET, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 261 ZPO). Aussichtslos sind die Hauptbegehren insbesondere auch dann,\nwenn auf ihre materielle Beurteilung zufolge prozessualer Hindernisse erst gar nicht eingetreten werden kann.\n\n2.2 Vor der Vorinstanz war umstritten, ob in der Hauptsache das Schlichtungsobligatorium verletzt worden sei\nund deshalb auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint mit der\nBegründung, Art. 198 bbis ZPO finde Anwendung, weshalb kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden\nmüsse. Die KESB des Kantons Glarus habe immer wieder versucht, zwischen den Parteien eine Einigung zu\nerreichen. Zuletzt habe Beistand Z. am 16. August 2017 eine ausserordentliche Lösung für die Betreuung von\nG. für die folgenden Tage gefunden. Es hätten also Vermittlungsversuche der KESB innerhalb von 3 Monaten\nvor der Klageeinleitung stattgefunden.\n\nDem hält die Berufungsklägerin entgegen, der Berufungsbeklagte habe die KESB Glarus nicht als Schlichtungsinstanz angerufen, sondern um eine Gefährdungsmeldung zu deponieren. Zudem sei die Frist von Art.\n209 Abs. 3 ZPO, die auch im Rahmen von Art. 198 bbis ZPO gelten müsse, verletzt worden: Der letzte Vermittlungsversuch der KESB Glarus sei Anfang Februar 2017 und damit rund neun Monate vor der Klageeinleitung\ndurchgeführt worden. Unerheblich sei, dass im Zeitpunkt der Klageeinleitung das Verfahren vor der KESB\nGlarus noch hängig gewesen sei.\n\nDer Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungsklägerin. Zur Begründung verweist er einzig\nauf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Vertreterin des Kindes hat auf eine\nStellungnahme zu diesem Punkt ausdrücklich verzichtet.\n\nSeite 1/4\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3733\n\n2.3 Mit Klage an das Kantonsgericht vom 7. November 2017 hat der Kläger die Zuteilung der Obhut an sich\nund die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages verlangt. Aufgrund der Kompetenzattraktion gemäss Art. 298d\nAbs. 3 ZGB sind beide Punkte durch ein Gericht zu entscheiden. Dem Entscheidverfahren vor Gericht geht\ngrundsätzlich ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Diesbezüglich\nsieht der seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehende Art. 198 lit. bbis ZPO eine Ausnahme vor, wenn ein Elternteil vor der Klage die Kindesschutzbehörde angerufen hat. Ist Letzteres nicht der Fall, ist die Durchführung des\nSchlichtungsverfahrens und die daraus resultierende gültige Klagebewilligung zwingend. Sie sind Teil der gehörigen Verfahrenseinleitung und damit Prozessvoraussetzung für die Unterhalts- und Obhutsklage (Art. 59\nZPO). Wurde das Schlichtungsverfahren zu Unrecht nicht durchgeführt, hat das Gericht auf die dennoch erhobene Klage nicht einzutreten (SIMON ZINGG, Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 161 zu Art. 59 ZPO und N.\n14 zu Art. 60 ZPO; ALEXANDER ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 57 zu Art. 59 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: Basler\nKommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 60 ZPO; EVA SENN, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den\nRevisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhalts, in: Fampra 2017, S. 995; Urteil des Obergerichts\nZürich RZ170004 vom 20. Juli 2017 E. 3.2; wohl anderer Meinung BORIS MÜLLER, in: Brunner/Gasser/\nSchwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 76 ff. zu Art. 59 ZPO, der postuliert,\nes sei dem Kläger eine Nachfrist für die Beibringung der Klagebewilligung anzusetzen).\n\n"}