Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES; Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 1.111), führt die Volljährigkeit von R. bezüglich seiner Person zur Aufhebung der Kindesvertretung. Der Zeitpunkt der Aufhebung ist auf den Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu legen (Vgl. oben Erwägung 1.7). Seite 4/4