Zur Geschwistervertretung: Grundsätzlich spricht nichts gegen die gleichzeitige Vertretung mehrerer Geschwister. Nur bei einem Interessenkonflikt zwischen den Kindern müssen die Kinder eigene Rechtsvertretungen erhalten (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 24 zu Art. 300 ZPO; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N. 49 f. zu Art. 300 ZPO ). Ein unterschiedlicher Bedarf der Kinder führt nicht zu einem Interessenkonflikt seitens der Kindesvertretung, weil die Auswirkungen auf das Geschwister das Ergebnis einer Rechenoperation und nicht einer Interessenabwägung sind. Zur Beratung 2013/2014: