Vorbehalten bleiben immerhin Fälle, in denen sich eine (Fortdauer der) Verbeiständung aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 299 Abs. 1 und 2 ZPO aufdrängt und eine solche daher unabhängig von einem entsprechenden Antrag des urteilsfähigen Kindes von Amtes wegen anzuordnen (bzw. aufrechtzuerhalten) wäre, was bei der Beurteilung eines entsprechenden Aufhebungsgesuchs sorgfältig zu prüfen ist (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 31 zu Art. 300 ZPO; PFÄNDER BAUMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 299 ZPO ). Zu denken ist an Pflichtverletzungen oder eine offensichtliche Unfähigkeit (HERZIG, a.a.O., Rz. 463; PFÄNDER BAUMANN, a.a.O., N. 12 zu Art.