Dementsprechend ist ihm das Recht zuzugestehen, gültig und allenfalls sogar gegen den Widerstand des Beistands oder der Eltern die Aufhebung der Beistandschaft zu verlangen und für den weiteren Verlauf des Verfahrens auf einen Rechtsbeistand zu verzichten, wenn es eine Aufrechterhaltung derselben für unnötig (geworden) hält. Denn wenn für die Anordnung einer Vertretung gemäss Art. 299 Abs. 3 ZPO ein Antrag des urteilsfähigen Kindes genügt, können für die Aufhebung einer solchen Vertretung nicht grundsätzlich andere, strengere Massstäbe angelegt werden. Vorbehalten bleiben immerhin Fälle, in denen sich eine (Fortdauer der) Verbeiständung aus wichtigen Gründen im Sinne von Art.