O., S. 79 und 140). Mit Bezug auf die Frage, ob daneben auch eine vorzeitige Beendigung der Kindesvertretung möglich sei (d.h. ob das Gericht im Sinne eines contrarius actus die Prozessbeistandschaft wieder aufheben könne, wenn deren gesetzliche Prämissen nicht mehr vorliegen), lassen sich zwar durchaus Gründe für deren Verneinung anführen (vgl. dazu SUTTER/FREIBURGHAUS, a.a.O., N. 26 zu Art. 146/147 ZGB). Dennoch verdient - insbesondere auch aus Kostengründen - die Auffassung den Vorzug, dass eine vorzeitige Aufhebung der Kinderbeistandschaft unter bestimmten Umständen, namentlich wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, statthaft sei (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 30 zu Art.