Im Unterschied zu den Vorschriften über die Voraussetzungen zur Anordnung (und über die Bestellung) der Kindesvertretung sowie zu den prozessualen Befugnissen des Rechtsbeistands (Art. 300 ZPO) enthält das Gesetz keine Regelung bezüglich der Aufhebung dieser Massnahme bzw. Beendigung der gestützt auf diese Bestimmungen gerichtlich angeordneten Kinderbeistandschaft. Nach Sinn und Zweck des Rechtsinstituts (Wahrung der Interessen der Kinder im Prozess) endigt das Mandat des Kindesvertreters ordentlicherweise (und ipso iure) mit der Rechtskraft des Urteils bezüglich der Kinderbelange (CHRISTOPHE A. HERZIG, Das Kind in