Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes im Prozess durch einen Beistand an, wobei es die Anordnung einer Beistandschaft insbesondere dann prüft, wenn einer der in Art. 299 Abs. 2 lit. a bis c ZPO (exemplifikativ) genannten Fälle vorliegt. Stellt ein urteilsfähiges Kind einen entsprechenden Antrag, ist die Beistandschaft (zwingend) anzuordnen (Art. 299 Abs. 3 ZPO); diesfalls besteht - anders als in den übrigen Fällen (insbesondere bei einem Antrag eines Elternteils) - kein Ermessen bezüglich der Anordnung (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 11 zu Art. 146/147 ZGB;