Mit einstweiliger Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 16. Oktober 2018 wurde den Eltern bezüglich R. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und R. beim Ehepaar T. in St. Gallen untergebracht. Mit der Umsetzung der Kindesschutzmassnahme wurde die KESB beauftragt. Es bestand folglich eine behördliche Fremdplatzierung von R. im Sinne einer Kindesschutzmassnahme mit den obgenannten Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis des Gesuchstellers. Auf seinen Antrag, die Gesuchsgegner seien zur Leistung von Beiträgen an seinen Unterhalt für die Zeit bis Ende August 2019 zu verpflichten, kann deshalb nicht eingetreten werden.