Vielmehr ist es Sache des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern im Rahmen eines Unterhaltsvertrages zu regeln und, falls keine Einigung zustande kommt, mittels selbständiger Unterhaltsklage geltend zu machen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 14. Dezember 2005, in: TVR 2005 Nr. 36). Eine behördliche Fremdplatzierung eines Kindes hat somit zur Folge, dass es sich beim Kindesunterhalt um einen verfahrensfremden Anspruch handelt, für dessen Beurteilung der Massnahmerichter nicht zuständig ist.