In welchem Umfang sich die Eltern an den Pflegeplatzkosten zu beteiligen haben, kann indessen nicht im eherechtlichen Verfahren entschieden werden, an welchem weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt sind. Vielmehr ist es Sache des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern im Rahmen eines Unterhaltsvertrages zu regeln und, falls keine Einigung zustande kommt, mittels selbständiger Unterhaltsklage geltend zu machen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 14. Dezember 2005, in: TVR 2005 Nr. 36).