Dies gilt auch dann, wenn eine Kindesschutzmassnahme vom Gericht angeordnet wird: Partei des Pflegevertrages wird nicht das Gericht, sondern die KESB als Vollzugsorgan der richterlichen Anordnung (Art. 315a Abs. 1 letzter Satzteil ZGB) und als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts (MAZENAUER/GASSNER, Der Pflegevertrag, FamPra 2014, S. 285). Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht sodann in dem Umfang auf das für die Finanzierung zuständige Gemeinwesen über, als dieses für die Kosten der Fremdplatzierung aufkommt (dieselben, a.a.O., S. 291; AFFOLTER-FRINGELI, a.a.O., Festschrift, S. 34 f.).