Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft für das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbar. Im Eheschutzverfahren und dementsprechend auch im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Scheidungsverfahren fungiert der Elternteil, welcher die Obhut über das Kind innehat respektive die Zuteilung der Obhut an sich selbst beantragt, als Prozessstandschafter für das unterhaltsberechtigte Kind. Er kann demzufolge den Anspruch des Kindes in eigenem Namen geltend machen.