Aus den Erwägungen: 1.6 Der Gesuchsteller hat die Zusprache von Beiträgen an seinen Unterhalt auch für die Zeit seines Aufenthaltes bei der Familie T. gefordert. Die Gesuchsgegnerin ist der Auffassung, dieser Zeitraum sei vom aktuellen Gerichtsverfahren ausgenommen, weil hierfür die Kompetenz für Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern beim Gemeinwesen liege.