289 Abs. 2 ZGB in dem Umfang auf das für die Finanzierung zuständige Gemeinwesen über, als dieses für die Kosten der Fremdplatzierung aufkommt. Aufhebung Kindesvertretung (Art. 299 ZPO). Auch wenn das Gesetz keine Regelung bezüglich der Aufhebung dieser Massnahme enthält, wird eine solche unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet. Dies ist der Fall, wenn das urteilsfähige Kind einen entsprechenden Antrag stellt und sich nicht eine (Fortdauer der) Verbeiständung aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 299 Abs. 1 und 2 ZPO aufdrängt. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 28.10.2020, ERZ 18 36