{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-18-36-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20201028-ERZ-18-36-20210901-ARGVP-2020-3786.pdf", "Checksum": "d806f9f34b0f3c0fa0fa4da773a9d1ed"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-18-36 ARGVP 2020 3786"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-18-36 ARGVP 2020 3786"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3786 \nVorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO); Unterhalt während Fremd-\nplatzierung (Art. 289 Abs. 2 und Art. 315a Abs. 1 ZGB). 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Vielmehr geht der Unterhaltsan-\nspruch des Kindes gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in dem Umfang au\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3786\n\nVorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO); Unterhalt während Fremdplatzierung (Art. 289 Abs. 2 und Art. 315a Abs. 1 ZGB). Ordnet der Massnahmerichter die Fremdplatzierung\neines Kindes an, hat das zur Folge, dass es sich beim Kindesunterhalt um einen verfahrensfremden Anspruch\nhandelt, für dessen Beurteilung der Massnahmerichter nicht zuständig ist. Vielmehr geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in dem Umfang auf das für die Finanzierung zuständige Gemeinwesen über, als dieses für die Kosten der Fremdplatzierung aufkommt.\nAufhebung Kindesvertretung (Art. 299 ZPO). Auch wenn das Gesetz keine Regelung bezüglich der Aufhebung dieser Massnahme enthält, wird eine solche unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet.\nDies ist der Fall, wenn das urteilsfähige Kind einen entsprechenden Antrag stellt und sich nicht eine (Fortdauer\nder) Verbeiständung aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 299 Abs. 1 und 2 ZPO aufdrängt.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 28.10.2020, ERZ 18 36\n\nAus den Erwägungen:\n1.6 Der Gesuchsteller hat die Zusprache von Beiträgen an seinen Unterhalt auch für die Zeit seines Aufenthaltes bei der Familie T. gefordert. Die Gesuchsgegnerin ist der Auffassung, dieser Zeitraum sei vom aktuellen\nGerichtsverfahren ausgenommen, weil hierfür die Kompetenz für Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern\nbeim Gemeinwesen liege.\n\nNach Art. 276 Abs. 1 ZPO sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft für das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbar. Im Eheschutzverfahren und dementsprechend auch im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Scheidungsverfahren fungiert der Elternteil, welcher die Obhut über das Kind innehat respektive die Zuteilung der Obhut an sich selbst beantragt, als Prozessstandschafter für das unterhaltsberechtigte Kind. Er kann demzufolge den Anspruch des Kindes in eigenem Namen geltend machen. Ist hingegen beiden Eltern die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind behördlich fremdplatziert, besteht keine Prozessstandschaft der Eltern für das unterhaltsberechtigte Kind mehr. Im Falle einer\nFremdplatzierung befindet die Kindesschutzbehörde als Vollzugsorgan des Gemeinwesens über die Unterbringung des Kindes und damit auch über die Leistung des unmittelbaren Unterhalts. Mit den dabei abgeschlossenen Platzierungsverträgen wird das Gemeinwesen verpflichtet (gl. auch Urteil des Obergerichts Aargau, Abteilung Verwaltungsrecht, WBE.2015.387 vom 22. März 2016 E. 2.2, in: AGVE 2016 S. 210 f.; KURT AFFOLTER-\nFRINGELI, Rollen und Verantwortlichkeiten bei behördlicher Fremdunterbringung eines Kindes, in: Festschrift für\nThomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 41). Dies gilt auch dann, wenn eine Kindesschutzmassnahme\nvom Gericht angeordnet wird: Partei des Pflegevertrages wird nicht das Gericht, sondern die KESB als Vollzugsorgan der richterlichen Anordnung (Art. 315a Abs. 1 letzter Satzteil ZGB) und als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts (MAZENAUER/GASSNER, Der Pflegevertrag, FamPra 2014, S. 285). Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht sodann in dem Umfang auf das für die Finanzierung zuständige Gemeinwesen über, als dieses für die Kosten der Fremdplatzierung aufkommt (dieselben, a.a.O., S.\n291; AFFOLTER-FRINGELI, a.a.O., Festschrift, S. 34 f.). Die Kosten der Fremdplatzierung gehören gemäss Art.\n276 Abs. 2 ZGB als Kosten von Kindesschutzmassnahmen zum Unterhalt des Kindes (BGE 141 III 401 E. 4\n\nSeite 1/4\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3786\n\n"}