Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis und der herrschenden Lehre abzuweichen. Mithin gilt die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides als Betreibungshandlung und auf die Rechtsmittelfrist finden die Bestimmungen über die Betreibungsferien Anwendung. Mit der erst am 16. August 2018 der Post übergebenen Beschwerde wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Seite 2/2