ZPO als auch in den Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Wären vorliegend die Gerichtsferien anwendbar, würde sich die Frist bis 16. August 2018 verlängern und mit der an diesem Tag der Post übergebenen Beschwerdeschrift wäre die Beschwerdefrist eingehalten. Würden dagegen die Betreibungsferien zur Anwendung gelangen, hätte sich die Beschwerdefrist nach Art. 63 SchKG bis 3. August 2018 verlängert, und die Beschwerdeerhebung am 16. August 2018 wäre verspätet. Es stellt sich somit die Frage der Anwendbarkeit der Regeln über die Betreibungsferien auf Rechtsmittelfristen im Rechtsöffnungsverfahren.