AR GVP 30/2018, Nr. 3731 Anwendbarkeit der Regeln über die Betreibungsferien auf Rechtsmittelfristen im Rechtsöffnungsver- fahren (Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG). Die Bestimmungen über die Betreibungsferien gehen den Ge- richtsferien nach ZPO als lex specialis vor (Art. 145 Abs. 4 ZPO), sofern Betreibungshandlungen betroffen sind. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt die Erteilung der Rechtsöffnung als Betreibungshand- lung. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 20.11.2018, ERZ 18 22 Aus den Erwägungen: 1.3 Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheid 10 Tage. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat den begründeten Entscheid am 4. Juli 2018 in Empfang genommen. Die Frist begann demnach am 5. Juli 2018 zu laufen und endete am Samstag, 14. Juli 2018. Gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO - gemäss Art. 31 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) auch auf Betreibungshandlungen anwendbar - verlängerte sich die Frist bis Mon- tag, 16. Juli 2018. Dieser Tag wiederum lag sowohl in den Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO als auch in den Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Wären vorliegend die Gerichtsferien anwendbar, würde sich die Frist bis 16. August 2018 verlängern und mit der an diesem Tag der Post übergebenen Be- schwerdeschrift wäre die Beschwerdefrist eingehalten. Würden dagegen die Betreibungsferien zur Anwendung gelangen, hätte sich die Beschwerdefrist nach Art. 63 SchKG bis 3. August 2018 verlängert, und die Be- schwerdeerhebung am 16. August 2018 wäre verspätet. Es stellt sich somit die Frage der Anwendbarkeit der Regeln über die Betreibungsferien auf Rechtsmittelfristen im Rechtsöffnungsverfahren. Nach Art. 145 Abs. 4 ZPO gehen die Bestimmungen über die Betreibungsferien den Gerichtsferien nach ZPO als lex spezialis vor (URS H. HOFFMANN-NOVOTNY, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 145 ZPO; BARBARA MERZ, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 145 ZPO; SAMUEL MARBACHER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 9 zu Art. 145 ZPO). Dies gilt aber nur für „Betreibungshandlungen“ (URS H. HOFFMANN-NOVOTNY, a.a.O., N. 10 f zu Art. 145 ZPO). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt die Erteilung der Rechtsöffnung als Betreibungshandlung (BGE 138 III E. 3.1.1, mit Hinweisen). Offen gelassen hat das Bundesgericht dagegen bisher die Frage, ob das Ansetzen von Fristen innerhalb des Rechtsöff- nungsverfahrens als Betreibungshandlung gilt. Darum geht es vorliegend aber nicht. Auch für THOMAS BAUER (in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 30 zu Art. 56 SchKG) stellt die Zustellung des begründeten Rechtsöffnungsentscheides eine Betreibungshandlung dar (gleicher Meinung: MARTIN SARBACH, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 56 SchKG; BARBARA MERZ, a.a.O., N. 32 zu Art. 145 ZPO; JURIJ BENN, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 145 ZPO; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 56 SchKG). Dies entspricht zudem der konstanten Praxis der Einzelrichter des hiesigen Obergerichts (vgl. AR GVP 2001 Nr. 3386). Nach URS H. HOFFMANN-NOVOTNY (a.a.O., N. 11 zu Art. 145 ZPO) ist Art. 63 SchKG in den entspre- chenden Verfahren auch auf die Rechtsmittelfristen nach ZPO anwendbar (gleicher Meinung: JENNY/JENNY, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 145 ZPO, mit Hinweis auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg). BARBARA MERZ (a.a.O., N. 32 zu Art. 145 Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3731 ZPO), ADRIAN STAEHELIN (in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 145 ZPO) und JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ (a.a.O., N. 14 zu Art. 56 SchKG) erwähnen ausdrücklich die Anwendbarkeit der Betreibungsferien auf die zehntägige Be- schwerdefrist zur Anfechtung eines Rechtsöffnungsentscheids. Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis und der herrschenden Lehre abzuweichen. Mithin gilt die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides als Betreibungshandlung und auf die Rechtsmittelfrist finden die Bestimmungen über die Betreibungsferien Anwendung. Mit der erst am 16. August 2018 der Post überge- benen Beschwerde wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Seite 2/2