Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 69‘750.--. 4. Zustellung am an: - RA B___, eingeschrieben - Obergerichtskanzlei (z.H. der Akten des Verfahrens Nr. O1Z 18 4) Der Einzelrichter: lic. iur. Walter Kobler Seite 5