4. Da kein Ausnahmefall im Sinne obiger Erwägungen vorliegt, ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihres Gesellschafters und Geschäftsführers C___ sowie die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens können daher ungeprüft bleiben. 5. Gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Kosten erhoben, da kein Hinweis auf Bös- oder Mutwilligkeit vorliegt.