Seite 3 Rechtspflege sprechen würde, zeigt sich schliesslich auch im Betreibungsrecht. So schreibt Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Berufswerkzeugen einer natürlichen Person Kompetenzcharakter zu, um deren Arbeitskraft zu erhalten. Einen vergleichbaren Schutz der Betriebsmittel und damit der Geschäftstätigkeit einer juristischen Person sieht das Gesetz hingegen nicht vor.