Aus der Steuerveranlagung für das Jahr 2013 vom 30. April 2018 lässt sich ein Verlust von Fr. 10‘156.-- und ein Eigenkapital von Fr. 28‘000.-- entnehmen9. Den Angaben der Gesuchstellerin zufolge haben sich die Verhältnisse seit Ende 2013 nicht geändert10. Wenn es beim angefochtenen Entscheid der ersten Instanz bleibt, droht der Konkurs11. Kommt hinzu, dass sich die Vorinstanz nicht mit einem Aktivum, geschweige denn mit dem einzigen Aktivum, der Gesuchstellerin befassen musste, sondern mit einer Lohnschuld und damit einem Passivum.