tung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen7. Dies wäre vorliegend nicht der Fall. Von der Entscheidung wäre ausser der Gesuchstellerin sowie gegebenenfalls ihren Geschäftspartnern und Kunden kein grösserer Personenkreis betroffen, weshalb die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufen würde.