Diese sei ein aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassenes künstliches Gebilde, das zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes geschaffen worden sei. Die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege sei indes auf natürliche Personen zugeschnitten und bezweckt in erster Linie – als Ausfluss des sozialen Zivilprozesses – die Unterstützung in einer persönlichen Notlage.