2015, N. 2 zu Art. 117 ZPO. Seite 2 Bundesgericht nicht übernommen4. Die Züricher Gerichte5 wenden dieses Kriterium indessen an und begründen dies mit den Besonderheiten der juristischen Person: Diese sei ein aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassenes künstliches Gebilde, das zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes geschaffen worden sei.