In der Lehre ist der Anspruch juristischer Personen auf unentgeltliche Rechtspflege kontrovers diskutiert worden, die herrschende Meinung vertritt aber die Auffassung, die unentgeltliche Rechtspflege sei auf natürliche Personen zugeschnitten3. Dass einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege nur mit grosser Zurückhaltung zu bewilligen ist, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass aus der publizierten Praxis in der Schweiz kein entsprechender Entscheid bekannt ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich erklärtermassen an der Regelung in Deutschland.