Ohne abschliessend Stellung zu nehmen, verweigerte es im konkreten Fall die unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Begründung des Gesuchs. Ergänzend hielt es in seiner späteren Rechtsprechung fest, dass der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" weit zu verstehen sei und nebst den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasse2. In der Lehre ist der Anspruch juristischer Personen auf unentgeltliche Rechtspflege kontrovers diskutiert worden, die herrschende Meinung vertritt aber die Auffassung, die unentgeltliche Rechtspflege sei auf natürliche Personen zugeschnitten3.