2. Einer Partei wird gemäss Art. 117 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Anders als noch der Vorentwurf (Art. 105 Abs. 2 VE ZPO) schliesst die Zivilprozessordnung in Art. 117 die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nicht aus. In seinem Leitentscheid BGE 119 Ia 337 (= Pra 83 [1994]