{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-18-18_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180516-ERZ-18-18-20180730.pdf", "Checksum": "8a1af7b3af9db561512d1a906ecb5635"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-18-18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-18-18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   Einzelrichter   Die von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 30. Juli 2018 abgewiesen (4A_372/2018). \nEntscheid vom 16. Mai 2018   \nVerfahren Nr. ERZ 18 18      \nOrt des Entscheids Trogen      \nGesuchstellerin A___ AG    \nvertreten durch: RA B___      \nGegenstand unentgeltliche Rechtspflege (für das Verfahren O1Z 18 4)    \nErwägungen   1. Die A___ AG hat Berufung gegen das Urteil der"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:17", "Checksum": "9741a65e0afa0551c78db5b22a58bd52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-18-18\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   Einzelrichter   Die von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 30. Juli 2018 abgewiesen (4A_372/2018). \nEntscheid vom 16. Mai 2018   \nVerfahren Nr. ERZ 18 18      \nOrt des Entscheids Trogen      \nGesuchstellerin A___ AG    \nvertreten durch: RA B___      \nGegenstand unentgeltliche Rechtspflege (für das Verfahren O1Z 18 4)    \nErwägungen   1. Die A___ AG hat Berufung gegen das Urteil der\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nDie von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das\nBundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 30. Juli 2018 abgewiesen (4A_372/2018).\n\nEntscheid vom 16. Mai 2018\n\nVerfahren Nr. ERZ 18 18\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nGesuchstellerin A___ AG\n\nvertreten durch: RA B___\n\nGegenstand unentgeltliche Rechtspflege (für das Verfahren O1Z 18 4)\nErwägungen\n\n1. Die A___ AG hat Berufung gegen das Urteil der 1. Abteilung des Kantonsgerichts vom\n21. September 2017 erheben und nach der Aufforderung zur Leistung eines\nKostenvorschusses ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen\nlassen.\n\n2. Einer Partei wird gemäss Art. 117 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die unentgeltliche\nRechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.\nAnders als noch der Vorentwurf (Art. 105 Abs. 2 VE ZPO) schliesst die Zivilprozessordnung in Art. 117 die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nicht aus. In\nseinem Leitentscheid BGE 119 Ia 337 (= Pra 83 [1994] Nr. 103)1 kam das Bundesgericht\nin Anlehnung an die deutsche Regelung von § 116 dZPO zum Schluss, die Gewährung\nder unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen könne namentlich dann in\nBetracht gezogen werden, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege, die Gesellschaft die\nKosten nicht selbst aufbringen könne und die an ihr wirtschaftlich Beteiligten ebenfalls\nmittellos seien. Ohne abschliessend Stellung zu nehmen, verweigerte es im konkreten\nFall die unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Begründung des Gesuchs.\nErgänzend hielt es in seiner späteren Rechtsprechung fest, dass der Begriff der \"wirtschaftlich Beteiligten\" weit zu verstehen sei und nebst den Gesellschaftern auch die\nOrgane der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasse2. In\nder Lehre ist der Anspruch juristischer Personen auf unentgeltliche Rechtspflege kontrovers diskutiert worden, die herrschende Meinung vertritt aber die Auffassung, die unentgeltliche Rechtspflege sei auf natürliche Personen zugeschnitten3. Dass einer juristischen\nPerson die unentgeltliche Rechtspflege nur mit grosser Zurückhaltung zu bewilligen ist,\nzeigt sich nicht zuletzt darin, dass aus der publizierten Praxis in der Schweiz kein entsprechender Entscheid bekannt ist.\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich erklärtermassen an der Regelung\nin Deutschland. Das zusätzlich von § 116 dZPO geforderte allgemeine Interesse hat das\n\n1\nBestätigt u.a. in BGE 143 I 328 E. 3.1 und 131 II 306 E. 5.2.2 und in den Entscheiden 5A_761/2015\nvom 21. Dezember 2015 E. 1.1 sowie 4A_493/2013 vom 18. November 2013 E. 2.\n2\nBGE 131 II 306 E. 5.2.2.\n3\nHUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016,\nN. 8 zu Art. 117 ZPO; W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2015, Rz. 79 ff; JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2.\nAufl. 2014, N. 7 zu Art. 117 ZPO; EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 117 ZPO;\nRÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 117 ZPO; MOHS, in:\nGehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu\nArt. 117 ZPO.\n\nSeite 2\nBundesgericht nicht übernommen4. Die Züricher Gerichte5 wenden dieses Kriterium\nindessen an und begründen dies mit den Besonderheiten der juristischen Person: Diese\nsei ein aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassenes künstliches Gebilde, das zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes geschaffen worden sei. Die Wohltat der unentgeltlichen\nRechtspflege sei indes auf natürliche Personen zugeschnitten und bezweckt in erster\nLinie – als Ausfluss des sozialen Zivilprozesses – die Unterstützung in einer persönlichen\nNotlage. Eine juristische Person sei nicht bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder\nüberschuldet und habe in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen6. Ihre rein wirtschaftlichen Interessen sollten nicht auf\nKosten der Allgemeinheit verfolgt werden können, ausser es gäbe besondere Gründe\ndafür wie z.B. die Erfüllung von Aufgaben, die der Allgemeinheit dienen oder die Erhaltung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen7. Dies wäre vorliegend nicht der Fall. Von der Entscheidung wäre ausser der Gesuchstellerin sowie gegebenenfalls ihren Geschäftspartnern und Kunden kein grösserer Personenkreis betroffen, weshalb die Unterlassung der\nRechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufen würde.\n\n"}