Es wird nicht übersehen, dass das vorgenannte Schreiben des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners gerichtet war und somit der Beschwerdeführerin vor der Erhebung der Beschwerde eventuell nicht bekannt gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hatte als Inhaberin der verarrestierten Konti aber auch ohne Mitteilung des Betreibungsamtes Kenntnis vom Stand ihrer eigenen Guthaben bei der UBS AG. Obwohl ihr bewusst war oder sein musste, dass das Arrestobjekt ohne Wert war, hat sie Beschwerde erheben lassen, um den Arrest in Frage zu stellen. Dafür ist der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse abzusprechen (REISER, a.a.O., N. 11 am Schluss zu Art.