1.8 Unter dem Titel „Beschwerdelegitimation“ sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. Art. 59 ZPO). Dazu gehören etwa das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts, die Geltendmachung eines Beschwerdegrunds und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner hat geltend gemacht, die verarrestierten Konti bei der UBS AG wiesen keine Guthaben auf. Die Beschwerdeführerin hat dies im Rahmen des Replikrechts nicht bestritten. Der Beschwerdegegner stützt sich auf eine Bestätigung des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 21. November 2016.