Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wies der Arrestrichter die Arresteinsprache ab, überband der Einsprecherin die Gerichtskosten von Fr. 450.00 und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5‘807.60 an die Gegenpartei. D. Beim Vollzug des Arrestbefehls stellte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland fest, dass keine Guthaben der C. Holding AG bei der Bank bestehen. Das Betreibungsamt erklärte das Dahinfallen des Arrests und gab die verarrestierten Forderungen/Gegenstände gemäss Arresturkunde wieder frei.