Grund der Forderung nannte U. Verwaltungsratshonorare, Schaden aus missbräuchlicher Aberkennung der Aktionärsstellung, Parteientschädigung und Gerichtskosten. Gleichentags stellte der angegangene Richter antragsgemäss den Arrestbefehl zu Handen des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland aus. C. Am 6. Juni 2016 erhob die C. Holding AG Arresteinsprache an den Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden mit den eingangs aufgeführten Anträgen.