{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-17-6-ARGVP-2017-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20170627-ERZ-17-6-20190701-ARGVP-2017-3707.pdf", "Checksum": "ce81bf668d7aca6aa3123f0a232e4ff7"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["ERZ-17-6 ARGVP 2017 3707"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-17-6 ARGVP 2017 3707"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3707 \nEinsprache gegen den Arrestbefehl; Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO und Art. 278 SchKG). 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Dieses fehlt, wenn das Arrestobjekt keinen Wert hat und die Beschwerdeführe-\nrin dies weiss oder wissen müsste. \nEntscheid des Einzelrichte\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3707\n\nEinsprache gegen den Arrestbefehl; Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO und Art. 278 SchKG). Im Arresteinspracheverfahren können vor der oberen kantonalen Gerichtsinstanz nur echte Noven geltend gemacht\nwerden. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gehört unter anderem das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Dieses fehlt, wenn das Arrestobjekt keinen Wert hat und die Beschwerdeführerin dies weiss oder wissen müsste.\n\nEntscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 27.06.2017, ERZ 17 6\n\nSachverhalt:\nA. Zur C.-Gruppe gehören insbesondere die C. Holding AG sowie deren Tochtergesellschaft C. AG, Schweiz.\nMedizinal- und Sanitätsgeschäft, St. Gallen (nachfolgend: C. AG). U. wurde 2006 Verwaltungsrat der letztgenannten Gesellschaft, 2010 der C. Holding AG. 2009 wurde U. zudem auf der Basis eines Einzelarbeitsvertrages als Vorsitzender der Geschäftsleitung der C. AG eingesetzt. Am 17. Mai 2013 sprach die C. AG die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.\n\nIn der Folge kam es in mindestens 3 Kantonen (Obwalden, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden) zu diversen\nGerichtsverfahren zwischen U. und Gesellschaften der C.-Gruppe.\n\nB. Am 20. Mai 2016 liess U. beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ein Arrestgesuch\ngegen die C. Holding AG stellen, mit dem Begehren, es seien für eine Arrestforderung von Fr. 119‘755.83\nsämtliche Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen gegenüber der Bank, insbesondere Guthaben auf den Konti unter der Bankbeziehung x. (IBAN Nr. CH79 y.) mit Guthaben aller Unterkonti, lautend auf die Schuldnerin, zu arrestieren. Als\nGrund der Forderung nannte U. Verwaltungsratshonorare, Schaden aus missbräuchlicher Aberkennung der\nAktionärsstellung, Parteientschädigung und Gerichtskosten.\nGleichentags stellte der angegangene Richter antragsgemäss den Arrestbefehl zu Handen des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland aus.\n\nC. Am 6. Juni 2016 erhob die C. Holding AG Arresteinsprache an den Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden mit den eingangs aufgeführten Anträgen.\n\nMit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wies der Arrestrichter die Arresteinsprache ab, überband der Einsprecherin die Gerichtskosten von Fr. 450.00 und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr.\n5‘807.60 an die Gegenpartei.\n\nD. Beim Vollzug des Arrestbefehls stellte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland fest, dass keine Guthaben der C. Holding AG bei der Bank bestehen. Das Betreibungsamt erklärte das Dahinfallen des Arrests und\ngab die verarrestierten Forderungen/Gegenstände gemäss Arresturkunde wieder frei.\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3707\n\nE. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 liess die C. Holding AG beim Einzelrichter des Obergerichts Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid führen. U. liess sich dazu am 30. März 2017 vernehmen.\nWeitere Eingaben sind nicht erfolgt.\n\nAus den Erwägungen:\n1.6 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verbot ausgenommen sind nach Art. 326 Abs. 2\nZPO in Verbindung mit Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR\n281.1) Arrestverfahren. Das Bundesgericht hat offengelassen, ob nach Art. 278 Abs. 3 SchKG nur echte Noven oder auch unechte Noven berücksichtigt werden können (BGE 140 III 466 E. 4.2.3). Lehre und kantonale\nRechtsprechung sind mehrheitlich der Auffassung, vor der Rechtsmittelinstanz könnten nur echte Noven vorgebracht werden, d.h. solche Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach\ndem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (vgl. etwa: FELIX MEIER-DIETERLE, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 278 SchKG ; HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N. 46 zu Art. 278 SchKG; FELIX H. BOL-\nLER, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, AJP 2015, S. 1296 f.; THOMAS SPRECHER, Prozessieren zum\nSchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282; Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich PS150016 vom\n20. Februar 2015 E. 4.1 und 4.6).\n\n1.7 Weil die Anschlussbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 323 ZPO), kann auf den - nicht formell gestellten -\nAntrag des Beschwerdegegners auf Erhöhung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht\neingegangen werden.\n\n"}