AR GVP 29/2017, Nr. 3707 Einsprache gegen den Arrestbefehl; Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO und Art. 278 SchKG). Im Arre- steinspracheverfahren können vor der oberen kantonalen Gerichtsinstanz nur echte Noven geltend gemacht werden. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gehört unter anderem das Rechtsschutzinte- resse der Beschwerdeführerin. Dieses fehlt, wenn das Arrestobjekt keinen Wert hat und die Beschwerdeführe- rin dies weiss oder wissen müsste. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 27.06.2017, ERZ 17 6 Sachverhalt: A. Zur C.-Gruppe gehören insbesondere die C. Holding AG sowie deren Tochtergesellschaft C. AG, Schweiz. Medizinal- und Sanitätsgeschäft, St. Gallen (nachfolgend: C. AG). U. wurde 2006 Verwaltungsrat der letztge- nannten Gesellschaft, 2010 der C. Holding AG. 2009 wurde U. zudem auf der Basis eines Einzelarbeitsvertra- ges als Vorsitzender der Geschäftsleitung der C. AG eingesetzt. Am 17. Mai 2013 sprach die C. AG die fristlo- se Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. In der Folge kam es in mindestens 3 Kantonen (Obwalden, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden) zu diversen Gerichtsverfahren zwischen U. und Gesellschaften der C.-Gruppe. B. Am 20. Mai 2016 liess U. beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ein Arrestgesuch gegen die C. Holding AG stellen, mit dem Begehren, es seien für eine Arrestforderung von Fr. 119‘755.83 sämtliche Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschrif- ten, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträ- gen und Treuhandverhältnissen gegenüber der Bank, insbesondere Guthaben auf den Konti unter der Bank- beziehung x. (IBAN Nr. CH79 y.) mit Guthaben aller Unterkonti, lautend auf die Schuldnerin, zu arrestieren. Als Grund der Forderung nannte U. Verwaltungsratshonorare, Schaden aus missbräuchlicher Aberkennung der Aktionärsstellung, Parteientschädigung und Gerichtskosten. Gleichentags stellte der angegangene Richter antragsgemäss den Arrestbefehl zu Handen des Betreibungs- amtes Appenzeller Hinterland aus. C. Am 6. Juni 2016 erhob die C. Holding AG Arresteinsprache an den Einzelrichter des Kantonsgerichts Ap- penzell Ausserrhoden mit den eingangs aufgeführten Anträgen. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wies der Arrestrichter die Arresteinsprache ab, überband der Einspreche- rin die Gerichtskosten von Fr. 450.00 und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5‘807.60 an die Gegenpartei. D. Beim Vollzug des Arrestbefehls stellte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland fest, dass keine Gutha- ben der C. Holding AG bei der Bank bestehen. Das Betreibungsamt erklärte das Dahinfallen des Arrests und gab die verarrestierten Forderungen/Gegenstände gemäss Arresturkunde wieder frei. Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3707 E. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 liess die C. Holding AG beim Einzelrichter des Obergerichts Be- schwerde gegen den Arresteinspracheentscheid führen. U. liess sich dazu am 30. März 2017 vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Aus den Erwägungen: 1.6 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verbot ausgenommen sind nach Art. 326 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) Arrestverfahren. Das Bundesgericht hat offengelassen, ob nach Art. 278 Abs. 3 SchKG nur echte No- ven oder auch unechte Noven berücksichtigt werden können (BGE 140 III 466 E. 4.2.3). Lehre und kantonale Rechtsprechung sind mehrheitlich der Auffassung, vor der Rechtsmittelinstanz könnten nur echte Noven vor- gebracht werden, d.h. solche Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (vgl. etwa: FELIX MEIER-DIETERLE, in: Hunke- ler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 278 SchKG ; HANS REISER, in: Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N. 46 zu Art. 278 SchKG; FELIX H. BOL- LER, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, AJP 2015, S. 1296 f.; THOMAS SPRECHER, Prozessieren zum SchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282; Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich PS150016 vom 20. Februar 2015 E. 4.1 und 4.6). 1.7 Weil die Anschlussbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 323 ZPO), kann auf den - nicht formell gestellten - Antrag des Beschwerdegegners auf Erhöhung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht eingegangen werden. 1.8 Unter dem Titel „Beschwerdelegitimation“ sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. Art. 59 ZPO). Dazu gehören etwa das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts, die Geltendmachung eines Beschwerdegrunds und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner hat geltend gemacht, die verarrestierten Konti bei der UBS AG wiesen keine Guthaben auf. Die Beschwerdeführerin hat dies im Rahmen des Replikrechts nicht bestritten. Der Beschwerdegegner stützt sich auf eine Bestätigung des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 21. November 2016. Bei dieser handelt es sich klarerweise um ein echtes und damit auch nach Ansicht der Lehre zulässiges Novum. Aus dieser Bestätigung ergibt sich, dass die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögensobjekte in Tat und Wahr- heit wertlos sind. Folgerichtig hat das Betreibungsamt den Hinfall des Arrestes erklärt. Es wird nicht übersehen, dass das vorgenannte Schreiben des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners gerichtet war und somit der Beschwerdeführerin vor der Erhebung der Beschwerde even- tuell nicht bekannt gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hatte als Inhaberin der verarrestierten Konti aber auch ohne Mitteilung des Betreibungsamtes Kenntnis vom Stand ihrer eigenen Guthaben bei der UBS AG. Obwohl ihr bewusst war oder sein musste, dass das Arrestobjekt ohne Wert war, hat sie Beschwerde erheben lassen, um den Arrest in Frage zu stellen. Dafür ist der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse abzusprechen (REISER, a.a.O., N. 11 am Schluss zu Art. 278 SchKG; ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, 2001, S. 19). Bei einer anderen Ausgangslage ist das Kantonsgericht Graubünden, Beschwerdekammer, in seinem Urteil SKG 07 49 vom 30. Januar 2008 zu einem anderen Schluss gekommen: Beschwerdeführerin war im bündner Verfahren die Drittschuldnerin und das Betreibungsamt hat den Arrest nicht hinfällig erklärt bzw. aufgehoben. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Seite 2/2