323 und 313 ZPO). Die ZPO stellt somit verschiedene Rechtsmittel mit verschiedenen Regeln zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin musste und konnte nur die ihr im Rahmen der Beschwerde zustehenden Rechte wahrnehmen. Bei einer Berufung hätte sie ihre Interessen anders geltend machen können. 1.4 Zusammenfassend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Seite 4/4