Zu prüfen bleibt, ob durch eine Konversion die Rechte der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt würden. Diese Frage ist zu bejahen: Die ZPO beschränkt sich nicht auf ein Rechtmittel, sondern hat das Modell des Rechtsmittelpluralismus übernommen (BEAT MATHYS, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 4 zu Art. 308 ZPO ). Die Beschwerde ist subsidiär zur Berufung (Art. 319 ZPO) und unterscheidet sich von dieser insbesondere bei den Anfechtungsgründen (Art. 320 und 310 ZPO), der aufschiebenden Wirkung (Art. 325 und 315 ZPO), dem Novenverbot (Art. 326 und Art. 317 ZPO) und der Möglichkeit der Ergreifung des Anschlussrechtsmittels (Art. 323 und 313 ZPO).