308-318 ZPO ). Diese Praxis hat das Bundesgericht im Urteil 4D_77/2012 vom 20. November 2012 (keine Umdeutung einer Berufung in eine Beschwerde, da der Fehler in der Rechtsmittebelehrung für den Rechtsvertreter erkennbar gewesen war) geschützt und in BGE 113 Ia 84 festgehalten, dass diese Praxis nicht überspitzt formalistisch sei (PETER REETZ, a.a.O., N. 51 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO ). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt in Bezug auf die Form und Frist den Anforderungen der Berufung (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO).