Eine Konversion ist grundsätzlich abzulehnen und nur ausnahmsweise möglich, denn durch die Umwandlung dürfen die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 927). Zudem sind auch diesbezüglich die Grundsätze über die anwaltliche Pflicht, unrichtige oder unterbliebene Rechtsmittelbelehrungen zu erkennen, anwendbar (PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 51 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO ).