Ebenso offensichtlich ist, dass es sich bei einem Streit um Unterhaltsbeiträge um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 308 Abs. 2 ZPO) handelt. Bei solchen Streitigkeiten entscheidet allein der Streitwert darüber, ob Berufung oder Beschwerde gegeben ist. Aus der Eingabe sind zudem keine Hinweise ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde um einen blossen Verschrieb handeln könnte. Vielmehr geht auch aus den übrigen Formulierungen (Beschwerdeführerin, Beschwerdegegner) und dem Zitieren einer Bestimmung des Beschwerdeverfahrens hervor, dass der Beschwerdeführer bewusst nur Beschwerde erheben wollte.