1.2 Zu prüfen ist, ob die von G. erhobene Beschwerde als Berufung entgegen genommen werden kann, zumal die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung nicht zutreffend ist. Die Vorinstanz verwies in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausschliesslich auf die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der beschwerten Partei aus einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (BGE 124 I 255 E. 1.aa; LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 29 zu Art. 238 ZPO; THOMAS ENGLER, a.a.O., N. 12 zu Art.