Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht mit einem Sachentscheid abschliessen dürfen, sondern hätte es abschreiben müssen. Mit Blick darauf, dass in der Vereinbarung vom 2. Mai 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8‘000.-- festgelegt worden sind, ist die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO offensichtlich erreicht (zur Ermittlung des Streitwertes ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme: REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 308 ZPO).