Die Anwendung von Art. 279 ZPO durch die Vorinstanz steht, wie dargelegt, im Einklang mit der herrschenden Lehre und entspricht konstanter kantonaler Praxis. Folgerichtig hat die Vorinstanz einen Sachentscheid gefällt und keine Abschreibung vorgenommen, wie aus dem Wortlaut von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids unmissverständlich hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht mit einem Sachentscheid abschliessen dürfen, sondern hätte es abschreiben müssen.