279 ZPO zur Anwendung gebracht. In diesem Rahmen musste sie eine inhaltliche Prüfung vornehmen. Der gerichtliche Validierungsentscheid stellt deshalb einen materiellen Entscheid dar (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen ZPO, ZZZ 28/2011, S. 279), der als Entscheid nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO oder Art. 319 lit. a ZPO - je nach Streitwert - mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann.