3. Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.“ Die begründete Ausfertigung, in der als Rechtsmittel die Beschwerde genannt wird, wurde am 21. November 2017 an die Parteien versandt. Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3734 C. Am 4. Dezember 2017 liess G. gegen den Entscheid vom 7. September 2017 Beschwerde erheben. H. liess sich am 29. Dezember 2017 vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. [….]