An diese Zahlungen angerechnet werden die Renten der IV/AHV und der Pensionskasse, welche die Gesuchstellerin für den Zeitraum dieser Unterhaltszahlungen erhält. Sie verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner die Rentenbescheide und Leistungsabrechnungen der Sozialversicherungen unaufgefordert innert 10 Tagen nach Erhalt zur Verfügung zu stellen. Der periodengerecht für die Dauer der vom Gesuchsgegner erbrachten Unterhaltsleistungen berechnete Rückerstattungsbetrag wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt.